Wenn mein Tier mich überlebt – Tiervorsorge

Wenn mein Tier mich überlebt - Tiervorsorge
Was ist, wenn mein Tier mich überlebt … dieser Gedanke geht vielen Tierhaltern mit tiefer Besorgnis durch den Kopf. Berechtigt, denn nicht selten überlebt das Haustier seinen Besitzer. Dies ist oft traumatisch für das Tier, das mitunter tagelang neben seinem verstorbenen Besitzer verbringt, ohne ihn noch einmal erwecken zu können, ohne Wasser und Futter und ohne rauszukommen. Wir Tierheime und auch die Behörden erleben immer wieder wirklich tragische Schicksale.
 
Deshalb sollten wir uns mit diesem Thema befassen, auch wenn das Auseinandersetzen mit dem Abschiednehmen wehtut.

Mein Tier – übrig und unwillkommen?

Viele ältere Menschen leben recht allein mit ihrem Tier. Aber Einsamkeit, Krankheiten, Unfälle und Tod gibt es auch bei jüngeren Menschen. In vielen Fällen ist nach einem Schicksalsschlag das Tier übrig und passt nicht in das Leben der Angehörigen bzw. Hinterbliebenen.
 
Das seelische Leid des übrigbleibenden Tieres kann der Besitzer nur mildern, wenn er gut für die Unterbringung vorgesorgt hat.
 

Wichtige Punkte zu Lebzeiten:

  • regelmäßige Kontakte zu Nachbarn, Verwandten und Freunden pflegen. Es muss auffallen, wenn man plötzlich fehlt.
  • eine Notfallkarte in der Geldbörse mitführen (mit Angaben, welche Tiere zuhause warten, wichtigen Telefonnummern, Vertrauensperson mit Zweitschlüssel usw.) (Notfallkarte als PDF)
  • zuhause immer einen vollen Wassernapf (Vögel, Kleintiere auch immer gefüllten Futternapf) haben, auch wenn man nur kurz weggeht.
  • eine konkrete Tiervorsorge treffen.

Testament oder Vermächtnis

  • Ohne Testament entscheidet die gesetzliche Erbfolge, wer das Tier erbt. Hier können Probleme entstehen:
  • Oft sind die Erben mit der Verpflichtung überfordert, sich um das Tier zu kümmern. Sie haben keine Zeit oder keinen Platz für ein Tier. Oder sie haben eigene Tiere, die sich evtl. auch nicht mit dem betreffenden Tier verstehen, oder überhaupt keine Beziehung zu dem Tier. Es kann auch sein, dass sich die Verhältnisse in einer vereinbarten Familie z.B. durch Umzug, Kinder, Trennung oder Tod so geändert haben, dass die eigentlich zugesagte Aufnahme unmöglich geworden ist.
  • Sie können in Ihrem Testament verfügen, wo das Tier untergebracht werden soll. Sie können das ganze als Vermächtnis formulieren. Dann übernimmt der Vermächtnisnehmer nur das Vermächtnis, aber keine weiteren Vergünstigungen oder Verpflichtungen wie ein Erbe, der ggf. das Erbe und damit auch Schulden annimmt.
  • Ein Vermächtnis oder ein Testament sollte beim Amtsgericht hinterlegt werden (das ist preisgünstig), dann kann kein Streit um die aktuellste Version entstehen. Lediglich muss der Erbe später einen Erbschein beantragen. Die Hinterlegung beim Notar ist ggf. teurer, hier entfällt aber die Beantragung des Erbscheines. Bei komplizierten Familien- bzw. Besitzverhältnissen ist die Beratung durch einen Notar sinnvoll. Er verhindert Unklarheiten, unvollständige Bestimmungen sowie Formfehler, die ein Testament ungültig machen könnten.
  • Die beabsichtigte Person muss angegeben werden mit Name, Geburtsname, Geburtsdatum und -ort, Anschrift. Sie sollte nach Möglichkeit schon „von ihrem Glück wissen“ und mit der eventuellen Übernahme einverstanden sein. Zur Sicherheit sollten auch alle Eigenschaften, Gewohnheiten sowie Futter- und Medikamentengaben und der behandelnde Tierarzt des Tieres mit aufgeschrieben werden, damit die übernehmende Person soviel wie möglich über das Tier weiß.
  • Außer der Aufnahmeperson sollte man unbedingt eine weitere Ausweichvariante angeben (z.B. Pension oder Tierheim).
  • Wenn man keine Angehörigen hat und kein Testament existiert, erbt automatisch der Fiskus. Möchte man das vermeiden und hat man eine Vorstellung davon, wer nach dem Ableben das Haustier betreuen soll, kann man in einem Testament eine gemeinnützige Organisation, also z.B. den Tierschutzverein seines Vertrauens mit einer Erbschaft bedenken. Das Tier an sich kann nicht erben! Aber mit dem Erbe kann die Verpflichtung zur Betreuung des Tieres einhergehen. Ein gemeinnütziger Verein muss keine Erbschaftssteuer bezahlen.
  • Die Pension oder das Tierheim sollte davon wissen oder das Tier sogar schon kennenlernen.
  • Ein verantwortungsbewußter Tierhalter regelt auch die finanzielle Versorgung des Tieres, damit wenigstens für eine gewisse Zeit für die Kosten vorgesorgt ist. Sprechen Sie mit einem Tierschutzverein, welche Mindestsumme infrage kommen würde. In der Regel wird sich der Mindestbetrag in Höhe der Aufnahmegebühr, ggf. zzgl. Impfung, tierärztlicher Eingangsuntersuchung, Parasitenbehandlung belaufen. Je höher Ihr Vorsorgebetrag ist, desto länger ist Ihr Tier finanziell gut aufgefangen.
    Ein Muster für ein Testament können Sie HIER DOWNLOADEN.

    Für die Regelung der Tiervorsorge über ein Testament oder ein Vermächtnis sollte ein Geldbetrag für die Versorgung des Tieres vorhanden sein.
    Wenn man verschuldet ist, kann man z.B. über einen Tiervorsorgevertrag mit einem Tierschutzverein die Tiervorsorge sichern: 

Tiervorsorgevertrag mit einem Tierschutzverein 

  • In einem Testament oder Vermächtnis macht eine finanzielle Regelung über die Tierversorgung leider keinen Sinn, wenn der Tierhalter verschuldet ist, z.B. durch einen bestehenden Hauskredit. Im Todesfall fließt jegliches Bargeld, aber auch alles Geld auf Konten und jegliches sonstiges Vermögen in die Erbmasse ein. Sie können z.B. nicht ein Konto anlegen und verfügen, dass das Geld zur Tierversorgung durch eine bestimmte Person eingesetzt werden soll. Sie können auch kein Bargeld an einem bestimmen Ort für diesen Zweck hinterlegen. Wenn der Schuldenberg größer ist als das Vermögen, bleibt für die finanzielle Versorgung Ihres Tieres in Ihrem Todesfall gar kein Geld übrig!
  • Eine denkbare, aber dennoch unsichere Möglichkeit ist der Abschluss einer Lebensversicherung. Die Versicherungssumme fließt nicht mit in die Erbmasse ein, daher wäre auch im Schuldenfall Geld vorhanden. Sie müssen eine bezugsberechtigte Person bestimmen. Sie können allerdings nur die Person, nicht aber den Verwendungszweck bestimmen. Daher haben Sie keine Kontrolle darüber, wie die bezugsberechtige Person das Geld wirklich einsetzt und ob der von Ihnen gedachte Anteil den Tieren zugute kommt! Und man weiß nicht, ob zum Zeitpunkt Ihres Ablebens überhaupt noch Tiere in Ihrem Haushalt sind und ob die Lebensversicherung dann lediglich dem eigenen Nutzen des Bedachten dient.
  • Am sichersten ist deshalb ein Tiervorsorgevertrag mit einem Tierschutzverein Ihres Vertrauens. Zu Ihren Lebzeiten bestimmen Sie über den Verbleib Ihres Tieres und sichern bereits seine finanzielle Versorgung. Wir bieten Tierhaltern an, mit uns einen Tiervorsorgevertrag abzuschließen, den Sie HIER DOWNLOADEN können. Gern besprechen wir mit Ihnen alle Fragen.

Tierliebe Menschen, die unserem Tierschutzverein – und damit unseren Tieren – mit einer Erbschaft etwas Nachhaltiges und Gutes hinterlassen möchten, finden >>> hier Informationen.

(© Bild: Pixabay)